Stellungnahme zum Referentenentwurf Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Aus dem Schreiben des VCP vom 14.02.2023 an das BMU:
Der VCP – Verband Cosmetic Professional repräsentiert die Hersteller, Lieferanten und Anbieter im Bereich der professionellen Dienstleistungskosmetik.
Gerne nehmen wir daher zum vorliegenden Referentenentwurf wie folgt Stellung:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Optimierung der Behandlungsqualität in Kosmetikinstituten durch fundierte Aus- und Weiterbildung der handelnden Personen als gelebter Verbraucherschutz von jeher ein Kernthema der Arbeit unseres Verbandes und seiner Mitglieder mit ihren Marken ist.
Auf die von Ihnen im Rahmen der Problemdarstellung angesprochenen Schwierigkeiten beim „freiwilligen Verfahren“, insbesondere bei der Anerkennung von Schulungsanbietern, hatte der VCP mehrfach im Rahmen früherer Stellungnahmen zum Thema hingewiesen. Eine vertiefte Evaluierung der Marktrealitäten und längere Übergangsfristen hätten daher viel zusätzliche Arbeit gespart.
Grundsätzlich geht die Veränderung der Verordnung für den VCP in die richtige Richtung. Allerdings enthält die Vorlage weiterhin offene Punkte und wirft zusätzlich neue Fragen auf.Im Einzelnen:
1.) Artikel 1 Nummer 2b)
Da die Schätzung des BMU von Vorkommnissen mit einfachen Nebenwirkungen und bleibenden Schäden bei kosmetischen Behandlungen, zumindest jedoch mit Ultraschall-, Hochfrequenz- und Niederfrequenzgeräten, unseres Erachtens viel zu hoch ist, ergeben sich durch die Änderung bei der Dokumentationspflicht keine „wesentlichen Erleichterungen“. Die beschriebenen Folgen treten nämlich äußerst selten auf und mussten demnach in der aktuellen Fassung entsprechend wenig dokumentiert werden.
Eine echte Erleichterung wäre es hingegen, wenn das Beratungsprotokoll einmalig beim Beginn der Behandlungsfolge gegengezeichnet wird und nicht bei jeder Folgebehandlung abgezeichnet werden muss.
2.) Artikel 1 Nummer 4
Die Regulierung der Fachkunde im Rahmen des §4a neu in die Verordnung aufzunehmen erfüllt eine unserer seinerzeitigen zentralen Forderungen.
Allerdings fehlt in B. Besonderer Teil eine hinreichende Konkretisierung, wie bzw. in welchem Umfang die DAkkS nun die Akkreditierungsstellen zu überprüfen hat, um im Nachgang zu den festgestellten Fehlentwicklungen das Vertrauen in die bzw. den Respekt gegenüber der Kontrollhierarchie zu gewährleisten.
3.) Artikel 1 Nummer 7
Die Übergangsregelungen des § 13 neu enthalten in den Absätzen 2 und 3 Unklarheiten. Die dort formulierten Ausnahme-/Verzichtsmöglichkeiten sind nur schwer verständlich, bieten unseres Erachtens Interpretationsmöglichkeiten und könnten Schlupflöcher öffnen.
Zum Beispiel könnte man die vorgeschlagene Regelung so verstehen, dass bis zum 31.12. 2023 bei einer bislang nicht zertifizierten Schule ein Kurs besucht werden kann, man das Zertifikat aber ohne absolvierte Prüfung erhält. Die Schule muss sich innerhalb der nächsten 2 Jahre zertifizieren lassen, andernfalls verlieren die Zertifikate zum 31.12.25 ihre Gültigkeit; bzw. sie verlieren sie dann sowieso, weil deren Gültigkeit bis zu diesem Stichtag begrenzt ist?
Und was bedeutet es für die Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmer, wenn die Schule bis Ende 2025 nicht zertifiziert ist oder sich gar nicht mehr zertifizieren lässt? Ist die Anerkennung der Fachkunde dann grundsätzlich verloren?
An dieser Stelle muss auch gefragt werden, was mit den Fachkundenachweisen all derjenigen Schülerinnen und Schüler passiert, die einen Lehrgang bei einer Schule besucht haben, die Teil der festgestellten Fehlentwicklungen war ?
Wir empfehlen daher die Aufnahme konkreter Beispiele in die Änderungsverordnung.
4.) Anlage 3 Nummer 10d) cc)
Es sollen Erleichterungen für weitere Berufsgruppen geschaffen werden, die Fachkunde „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ Anlage 3 Teil B nicht abzudecken. Wie soll eine spezialisierte Ergänzungsschulung nachgewiesen werden, um die Voraussetzung zu erfüllen? Im Gegensatz zu den Ziffern 1-4 ist die Bedingung zu unkonkret und es ist zu befürchten, dass das nötige Basiswissen für die Anwendung nichtionisierender Strahlung fehlt.
Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung der NiSV-relevanten Technologien wird von approbierten Ärztinnen und Ärzten über eine entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben.
Vielfach sind Ärztinnen und Ärzte der Auffassung, dass sie auch bei nicht medizinischen Behandlungen ein Delegationsrecht haben, nachdem die mit der Behandlung beauftragte, nicht approbierte Person keine Fachkunde nachweisen muss. Aus diesem Grund muss in B. Besonderer Teil eine Klarstellung erfolgen. Jede andere Regelung würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen; ähnlich der im Referentenentwurf beschriebenen Gemengelage zwischen zertifizierten und nicht zertifizierten Schulen, was sicherlich so nicht intendiert ist.
Wir bitten Sie, unsere Anmerkungen entsprechend zu berücksichtigen, um hinreichende Klarheit für die Kosmetikerinnen und Kosmetiker, die viel Geld in die zusätzliche Ausbildung investieren, zu schaffen.
Die in der Branche weit verbreitete Unsicherheit aufgrund der nicht ausreichenden Eindeutigkeit des bisherigen Normierungstextes war und ist Hauptgrund für das Versagen freiwilliger Verfahren inklusive der damit verbundenen Verfehlungen bei unterschiedlichen Schulungsanbietern.
Abschließend möchten wir noch auf einige Punkte hinweisen, die in diesem Zusammenhang für eine Gesamtbewertung unbedingt berücksichtigt werden sollten:
• Die Einschätzung, ob ein Gerät tatsächlich unter die Regelungen der NiSV fällt, ist nicht immer eindeutig und wird letztlich in die Verantwortung der Anwenderinnen und Anwender (KosmetikerIn) gelegt. Aus unserer Sicht würde es Sinn machen, eine „Positiv-Liste“ der NiSV-pflichtigen Geräte zu erstellen, die von einer fachlich-kompetenten und unabhängigen Stelle gepflegt wird.
• Das Berufsbild Kosmetikerin bzw. Kosmetiker ist nach wie vor noch nicht einheitlich geregelt. Zur Aufwertung des kosmetischen Ausbildungssystems wäre es sinnvoll, die Fortbildungen zur Erlangung der Fachkundenachweise mit in den Rahmenlehrplan der Kosmetikausbildung einzubinden.
• Die Kosmetikerinnen und Kosmetiker haben in den letzten Jahren durch die Corona-Pandemie und die Folgen des Ukraine-Krieges erhebliche Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. In einer aktuellen repräsentativen Studie (bonsai Research im Auftrag des VCP, November 2022) berichten 72% der Befragten von starken bis sehr starken Umsatzrückgängen. Das von der Bundesregierung Ende letzten Jahres verabschiedete dritte Entlastungspaket sollte insofern auch dafür genutzt werden können, um zielbezogene Unterstützungen für den Berufsstand zu ermöglichen (z.B. Weiterbildungsgutscheine zur Erlangung der Fachkundenachweise).
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Gespräche zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
gez. Dr. Helmut Drees
1. Vorsitzender
Über den Verband Cosmetic Professional e.V. (VCP):
Der Verband Cosmetic Professional e.V. wurde 1985 als Verband der Kosmetikpräparate und Gerätehersteller e.V. (VKPG) gegründet. Er vertritt aktiv die gemeinsamen Berufs- und Fachinteressen der Anbieter im Bereich der professionellen Dienstleistungskosmetik. Aktuell betreut der Verband 50 Mitgliedsunternehmen. Diese sind insbesondere Hersteller und Vertreiber von Erzeugnissen der pflegenden Kosmetik, dekorativen Kosmetik, Permanent-Make-Up, Nails, Fußpflege und der Kosmetiktechnik. Darüber hinaus pflegt der VCP erfolgreich das Berufsbild der Kosmetiker(in) durch Information und Aufklärung.
Kontakt:
Geschäftsstelle VCP
Martin Ruppmann
Telefon: +49 (0)30 206 168 22
E-Mail: [email protected]